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Allgemein:
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| Kosten | Hotel 4-Sterne, Mallorca - Spanien | Hotel 4-Sterne, Sylt - Deutschland |
| Übernacht pro Person/Nacht im Einzelzimmer | ca. 50-80 Euro | ca.100-180 Euro |
| Flug- bzw. Bahnkosten | ca. 150-180 Euro | ca. 150-180 Euro |
| Seminarkosten | 399,00 Euro | 399,00 zzgl. 50,00 Euro Tagungspauschale |
| Wetter Ende Oktober | Luft ca. 24-26 Grad , meist sonnig | Luft ca. 10-14 Grad, bewölkt & regen |
| Sie sparen für 2 Tage... | etwa 200,- Euro ! |
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Für eine berufliche Auslandsreise, die auch privat mit veranlasst ist, durften bisher lediglich die zu 100% beruflichen Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nach einer neuen Rechtsprechung sind nun auch die Kosten für Flug, Unterkunft und Verpflegung teilweise absetzbar.
Bisher dürften laut Bundesfinanzhof für eine berufliche Auslandsreise, die auch privat mit veranlasst ist, lediglich die zu 100% beruflichen Kosten - wie beispielsweise Seminarkosten - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Flug, Unterkunft und Verpflegung (gemischte Kosten) mussten aus der eigenen Tasche bezahlt werden, weil diese Kosten angeblich nicht aufteilbar sind.
Das Finanzgericht Köln vertritt nun jedoch die Ansicht, dass sich die Aufwendungen für eine "gemischte" Auslandsreise sehr wohl in einen abziehbaren beruflichen und einen nicht abziehbaren privaten Teil trennen lassen (FG Köln vom 21.06.2001, Az. 10 K 6288/96; nicht veröffentlicht; Az. der Revision IV R 94/01).
Im dem Finanzgerichtsprozess ging es um eine siebentägige Reise eines EDV-Fachmannes nach Las Vegas in die Vereinigten Staaten. Dort nahm dieser an einer viertägigen Computerkonferenz teil und besuchte außerdem die Fachmesse "Comdex". Neben den kompletten Seminarkosten ließ das Finanzgericht vier Siebtel der Kosten für den Flug, die Unterkunft und die Verpflegung zum Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu, da mindestens vier Tage beruflich veranlasst waren.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts Köln folgen wird.
Steuerexperten raten Betroffenen, die sich auf eine solche "gemischte" Auslandsreise begeben, eine entsprechende Aufteilung der Kosten vorzunehmen und den beruflich veranlassten Teil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen. Wenn das Finanzamt den Abzug verweigert, sollte mit Hinweise auf die Revision Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Quelle: geld-online vom 15.04.2002
Link: www.neue-ag.de/rat/st/reise16.html